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VAV e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet:
„Verein für alternative Versorgungskonzepte e.V. (VAV e.V.)“
Der Verein ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen. Sitz des Vereins ist die Stadt Hamburg.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung:
  • von Wissenschaft und Forschung
  • der Bildung und Erziehung
  • des Natur- und Umweltschutzes
  • des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • die Entwicklung von modellhaften Projekten zu gesellschaftspolitischen Themen im Zusammenwirken mit sozialen Einrichtungen, wie Schulen und Kindergärten
  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
  • eine allgemeine Verbraucherberatung im Bereich sozialer Sicherungskonzepte
  • die Betreuung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Versorgungs- und Gesundheitsprävention; z.B. Seminare und Workshops zu Themen wie Renten- und allgemeinen Versicherungsfragen und neuen Wohnformen.


§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Die Mitgliedschaft besteht aus:

1. Stimmberechtigte Mitglieder
Stimmberechtigtes Mitglied kann nur werden, wer sich ehrenamtlich zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Aktive Mitarbeit setzt eine zweistündige monatliche Mitarbeit voraus, Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

2. Fördermitglieder
Mitglieder, die nicht ehrenamtlich für den Verein tätig werden wollen und den Vereinsbeitrag regelmäßig entrichten, erhalten den Status des Fördermitgliedes. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand.

3. Ehrenmitglied
Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder vorschlagen.

§ 6 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Ordentliches Mitglied:
Der Jahresbeitrag (Kalenderjahr) wird vom Vorstand festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Sind mehrere Mitglieder einer Familie Vereinsmitglieder, so kann sich der Beitrag ermäßigen.

Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

Fördermitglied:
Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird zwischen Vorstand und Fördermitglied vereinbart. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Sind mehrere Mitglieder einer Familie Vereinsmitglieder, so ermäßigt sich der Beitrag auf nur einem Beitrag..
Auf Antrag kann der Vorstand abweichende Beitragssätze beschließen.

Ehrenmitglieder:
Zahlen den gleichen Beitrag wie Fördermitglieder und können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf des Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Kann das Mitglied nicht mehr aktive im Verein mitarbeiten, kann der Vorstand aus der ordentlichen Mitgliedschaft eine Fördermitgliedschaft werden lassen.

Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigendem Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlung:
Zur Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder wird schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen oder von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder-Versammlung finden nach Bedarf statt.
Die stimmberechtigten Mitglieder können auch schriftliche Beschlüsse ohne Versammlung (z.B. per Fax oder E-Mail) fassen.
Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden unter Angabe der Tagesordnung und Anträge einberufen.
Wahlvorschläge und Anträge werden vom Vorstand gesammelt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. An der Mitgliederversammlung können auch Fördermitglieder teilnehmen (welche Teile der Mitgliederversammlung nicht öffentlich sind, wird vor Beginn der Versammlung beschlossen). Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Über Satzungsänderungen kann in der Mit-gliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und zu beurkunden. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung berufen.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand kann aus bis zu 5 Personen bestehen. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Die Amtsperiode ist zeitlich nicht begrenzt, der Vorstand ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Er ist Vorstand des Vereins gemäß §26 BGB und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand muß eine natürliche Person sein. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen. Im Falle der vollständigen Verhinderung des Vorstandes von mehr als sechs Monaten wählt die Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

Die Mitgliederversammlung kann festlegen, daß Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500,00 EUR verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

§ 11 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.