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VAV e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet:
„Verein für alternative Versorgungskonzepte e.V. (VAV e.V.)“
Der Verein ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen. Sitz des Vereins ist die Stadt Hamburg.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung:
  • von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  • von Wissenschaft und Forschung
  • des Natur- und Umweltschutzes

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • die Information, Beratung und ideelle Unterstützung von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Bereich sozialer Sicherungskonzepte, der Ökologie und der Wirkungsweise von neuen Konzepten im Versicherungs- und Finanzwesen; die individuelle Beratung einzelner Verbraucher ist ausgeschlossen
  • die Entwicklung von modellhaften Projekten zur Entwicklung und Verfolgungen von ökologischen Nachhaltigkeitskonzepten, insbesondere im Zusammenwirken mit sozialen Einrichtungen, wie Schulen und Kindergärten
  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
  • die Betreuung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Versorgungs- und Gesundheitsprävention; z.B. Seminare und Workshops zu Themen wie Renten- und allgemeinen Versicherungsfragen und neuen Wohnformen.


§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins· dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sin'd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gern. § 26 BGB zuständig. Sofern Mitglieder des Vorstands betroffen sind, ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Die Mitgliedschaft besteht aus:

1. Stimmberechtigte Mitglieder
Stimmberechtigtes Mitglied kann nur werden, wer sich zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Aktive Mitarbeit setzt eine zweistündige monatliche Mitarbeit voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

2. Fördermitglieder
Mitglieder, die nicht selbst für den Verein tätig werden wollen und bereit sind, den Vereinsbeitrag regelmäßig zu entrichten, erhalten den Status des Fördermitgliedes. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand

3. Ehrenmitglied
Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder vorschlagen.

§ 6 Höhe des Mitgliedsbeitrags, Ausschluss und Stimmrecht

Ordentliches Mitglied:
Der Jahresbeitrag (Kalenderjahr) wird vom Vorstand festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Sind mehrere Mitglieder einer Familie Vereinsmitglieder, so kann sich der Beitrag ermäßigen.
Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitglieds­beiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, die gegeben ist, wenn trotz Abmahnung eine Zahlung nicht erfolgt und der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

Fördermitglied:
Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird zwischen Vorstand und Fördermitglied vereinbart. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Sind mehrere Mitglieder einer Familie Fördermitglieder, so ermäßigt sich der Beitrag auf nur einen Beitrag. Auf Antrag kann der Vorstand abweichende Beitragssätze beschließen. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

Ehrenmitglieder:
Der Mitgliedsbeitrag für Ehrenmitglieder entspricht dem der Fördermitglieder. Ehrenmit­lieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch den Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf des Kalender­vierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung umzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Kann das Mitglied nicht mehr aktiv im Verein mitarbeiten, kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds aus der ordentlichen Mitgliedschaft eine Fördermitgliedschaft werden lassen.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt, § 6 Abs II bleibt unberührt.

§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlung:
Zur Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder wird schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absend_ung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung kann auch per E-Mail oder ein vergleichbares digitales Verfahren erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern einberufen. Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. 

1. Die stimmberechtigten Mitglieder können auch schriftliche Beschlüsse ohne Versammlung (z.B. per Fax oder E-Mail) fassen. In der Einladung zur schriftlichen Stimmabgabe ist anzugeben, bis wann die Stimmen gegenüber dem Sekretariat abzugeben sind.

2. Die Mitgliederversammlung kann als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei finden sich die Mitglieder zwar an keinem gemeinsamen Ort ein, allerdings geschieht die Stimmabgabe auf elektronischem Weg zeitgleich per Handzeichen, Zuruf oder durch Eingabe in das Chatfeld des Videokonferenz-Tools. Es obliegt dem Versammlungsleiter zu überprüfen, dass die elektronisch eingewählten Teilnehmer Vereinsmitglieder sind, dies kann z.B. durch das Nutzen der Videofunktion geschehen. Die weiteren Regelungen dieses Satzungsparagraphen gelten auch für das elektronische Verfahren.

3. Mitglieder, die nicht an der Versammlung teilnehmen, können bis 24 Stunden vor Beginn der Versammlung ihre Stimmen zu jedem Punkt der Tagesordnung abgeben. Die Stimmen werden nach der Abstimmung eines jeden Tagesordnungspunkts vom Versammlungsleiter verlesen und berücksichtigt. Die Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen, die Schriftform ist per Telefax oder als pdf gewahrt. Die Stimmabgabe ist an den Vorstand zu richten. Die schriftliche Stimmabgabe ist als Anlage zum Versammlungsprotokoll zu nehmen.
Sie werden unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge einberufen. Wahlvorschläge und Anträge werden vom Vorstand gesammelt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sat­zurigsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, desglei­chen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. An der Mitgliederversammlung können auch Förder- und Ehrenmitglieder teilnehmen (welche Teile der Mitgliederversammlung nicht öffentlich sind, wird vor Beginn der Versammlung beschlossen). Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm­recht ist nicht übertragbar.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren 'und das Protokoll ist von ihm zu unterschreiben. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung berufen.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand kann aus bis zu 5 Personen bestehen. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Die Amtsperiode ist zeitlich nicht begrenzt, der Vorstand ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Er ist Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand muss eine natürliche Person sein. Der Vorstand ist be­rechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht- zu erteilen. Im Falle der vollständigen Verhinderung des Vorstan­des von mehr als sechs Monaten wählt die Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung.kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500 EUR verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

§ 11 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsniitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermö­gen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, von Wissenschaft und Forschung und des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden.